Eidesstattliche Versicherung zurück     schließen
Die Eidesstattliche Versicherung (EV) wird auch als "Offenbarungseid" bezeichnet. Wenn Vollstreckungsversuche ohne Erfolg geblieben sind oder aussichtslos erscheinen, kann der  Gläubiger die Abgabe der EV beantragen. Der  Gerichtsvollzieher kann direkt vor Ort die Abgabe der EV verlangen. Der Schuldner ist verpflichtet, in einem sogenannten Vermögensverzeichnis Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu geben. Der  Gläubiger erhält hierdurch Information über die finanzielle Situation (z.B. Wertgegenstände, die Bankverbindung oder dem Arbeitgeber) und kann dann gegebenenfalls gezielt eine  Pfändung beantragen.

Der Schuldner kann der sofortigen Abnahme der EV widersprechen. Dann wird in 2 bis 4 Wochen bei Gericht ein Termin zur Abgabe der EV festgesetzt. Wird dieser Termin nicht wahrgenommen, kann Haftbefehl ergehen.


Aber auch wenn sich jemand weigert, die Eidesstattliche Versicherung abzulegen, kann der Schuldner auf Antrag des  Gläubigers in  Erzwingungshaft (höchstens 6 Monate) genommen werden. Die Haftentlassung erfolgt, wenn die Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Sie ist damit nicht abhängig vom Ausgleich der Schulden.


Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Forderung in 6 Monaten ausgeglichen wird, kann der EV Termin um ein halbes Jahr verschoben werden. Die Entscheidung liegt aber im Ermessensspielraum des  Gerichtsvollziehers.


Eine erneute Eidesstattliche Versicherung kann in der Regel erst wieder nach drei Jahren vom  Gläubiger beantragt werden, es sei denn, er hat Informationen darüber, dass sich an der Lebenssituation des Schuldners etwas geändert hat.


Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird für drei Jahre in das  Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen. Danach wird die Eintragung automatisch zum Jahresende gelöscht. Die Löschung kann aber auch vorher beantragt werden, wenn die Schulden nachweislich beglichen sind. Das  Schuldnerverzeichnis ist öffentlich und jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann dort einsehen. Auskunfteien wie die  SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH) übernehmen die Angaben und melden sie ihren Kunden (Banken, Versandhäuser, Versicherungen).


Wichtiger Hinweis: Wer bei der Eidesstattlichen Versicherung unvollständige oder falsche Angaben macht, macht sich strafbar. Auch wer weitere Schuldverpflichtungen eingeht, ohne auf die Eidesstattliche Versicherung zu verweisen, macht sich strafbar.