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  Schulden    Überschuldung    Schuldnerberatung    Verbraucherkonkurs    Von A - Z 

Der Verbraucherkonkurs

Jessica hat ihre Schulden durch Einkommenserhöhung, Ausgaben-reduzierung und Gläubigerverhandlungen in den Griff bekommen.
Wenn sich aber  Gläubiger und private Schuldner nicht einigen können, besteht die Möglichkeit, eine Schuldenregulierung durch ein gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren herbeizuführen. In der  Insolvenzordnung (InsO), die 1999 in Kraft getreten ist und im Jahre 2001 überarbeitet wurde, ist die Abwicklung geregelt. Das Gesetz will dazu beitragen, dass Überschuldete neu anfangen können. Andererseits will es aber auch, dass berechtigte Forderungen der  Gläubiger so weit wie möglich bezahlt werden. Bis jemand nach ca. sechs Jahren per Gerichtsbeschluss die Restschuldbefreiung erlangt, müssen folgende Verfahrensstufen überwunden werden.


1. Stufe: Der außergerichtliche Einigungsversuch

Bevor eine überschuldete Person einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenz-verfahrens stellen kann, muss sie einen ernsthaften Versuch unternommen haben, eine Einigung mit ihren  Gläubigern herbeizuführen. Der außergerichtliche Einigungsversuch ist erfolgreich, wenn alle  Gläubiger dem  Regulierungsplan zustimmen. Der Versuch gilt als gescheitert, wenn auch nur ein  Gläubiger nicht zustimmt.


2. Stufe: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Um einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen zu können, muss eine geeignete Stelle (z.B. die Insolvenzberatungsstelle des SKM Dortmund oder eine andere  Schuldnerberatungsstelle) bzw. eine geeignete Person (ein Rechtsanwalt oder ein Steuer-berater) eine Bescheinigung ausstellen, in der die Gründe des Scheiterns genannt sind. Erst dann kann beim zuständigen Insolvenzgericht (gibt es auch in Dortmund) ein Eröffnungsantrag gestellt werden.
Zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens wird geprüft, ob eine gütliche Einigung durch das Gericht erwirkt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Mehrheit der  Gläubiger, die mehr als 50 % der Gesamtforderung beanspruchen, dem Schuldenregulierungs-plan zustimmen, kann das Gericht die Ablehnungen ersetzen und bestimmen, dass der Plan rechtsgültig umgesetzt wird. Lehnt aber die Mehrheit der  Gläubiger den Vorschlag ab, wird das beantragte gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet.


3. Stufe: Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird eröffnet

Konnte trotz aller bisherigen Versuche keine Einigung zwischen Schuldner und  Gläubiger erzielt werden, prüft das Gericht die Voraussetzungen zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenz-verfahrens.

Hierzu gehören:

  • die bestehende oder drohende  Zahlungsunfähigkeit.
  • ein Antrag auf  Stundung der Kosten des Verfahrens (ca. 1.500,00 €) muss gestellt oder die Kosten müssen gedeckt sein.

Erst wenn diese formalen Voraussetzungen erfüllt sind, wird das gerichtliche Verfahren eröffnet. Das heißt, pfändbares Vermögen wird verwertet und es wird geprüft, ob es berechtigte Gründe gibt, die eine spätere Schuldbefreiung ausschließen. Dies kann sein, wenn jemand

  • in den letzten drei Jahren falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat,
  • im letzten Jahr unangemessenen Verbindlichkeiten eingegangen ist oder sein Vermögen verschwendet hat.
  • wegen Konkursbetrug oder Gläubigerbegünstigung strafrechtlich verurteilt wurde.

4. Stufe: Die Wohlverhaltensphase

Liegen aber keine Versagensgründe vor, kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an. Der Antragsteller / die Antragstellerin müssen sich dann sechs Jahre "wohl verhalten" und bestimmte Auflagen (Obliegenheiten) erfüllen. Hierzu zählen:

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und jede zumutbare Arbeit annehmen,
  • ererbtes Vermögen zur Hälfte herausgeben,
  • jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel anzeigen,
  • den pfändbaren Einkommensanteil an einem vom Gericht bestellten  Treuhänder abführen.

Die Zeit, die das Gericht für das Insolvenzverfahren braucht, wird auf die "Wohlverhaltensphase" angerechnet. Werden alle Obliegenheiten erfüllt, erteilt das Gericht nach sechs Jahren den Beschluss über die Befreiung von der Restschuld und das heißt, es ist geschafft und man kann endlich wieder schuldenfrei leben.


Wer mehr über das Verbraucherinsolvenzverfahen wissen möchte, sollte sich an eine Schuldner- oder Verbraucherberatungsstelle wenden oder kann sich im Internet unter www.mgsff.nrw.de informieren.
Die Info-Broschüre "Endlich wieder ohne Schulden" kann kostenlos beim

  • Ministerium für Gesundheit,
    Soziales, Frauen und Familie
    des Landes NRW,
    40190 Düsseldorf
    oder per
    E-Mail: info@mgsff.nrw.de

bestellt werden.

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